Zur Vorratsdatenspeicherung von Peter Burgstaller

vds,

Die seit 01.04.2012 bestehende Verpflichtung von Anbietern von öffentlichen Kommunikationsdiensten zur Speicherung von Verbindungsdaten und Standortdaten, auf die Dauer von 6 Monaten, auf Vorrat, ist mit unseren verfassungsrechtlichen Garantien auf Geheimhaltung personenbezogener Daten bzw Achtung der Privatsphäre nur schwer in Einklang zu bringen.

Dass die Vorratsspeicherung in diese Grundrechte eingreift, ist unstrittig. Fraglich ist aber, ob diese Eingriffe gerechtfertigt und damit rechtmäßig sind. Dies ist zu verneinen, und zwar vor allem aus folgenden Gründen:
Ein Grundrechtseingriff muss auf gesetzlicher Basis erfolgen – das trifft zwar im Konkreten zu (§§ 102 a – c TKG); der Eingriff muss aber verhältnismäßig, angemessen und notwendig sein, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen. Nun liegt der Zweck der Vorratsdatenspeicherung (so die Richtlinie zur Datenvorratsspeicherung) in der Verhinderung und Bekämpfung von schweren Straftaten, insb Terrorismus und kriminelle Bandenbildung:

Die österr. gesetzlichen Vorgaben zur Datenvorratsspeicherung genügen diesen Anforderungen in keinster Weise, sie sind weder notwendig zur Zielerreichung (tatsächlich sind sie ungeeignet) noch sind sie angemessen und verhältnismäßig:

  1. In Österreich werden im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung „schwere Straftaten“ mit Taten gleichgesetzt, die mit einer Freiheitsstrafe von zumindest einem Jahr bedroht sind. Bereits bei solchen Daten sind Vorratsdaten herauszugeben Damit wird beinahe jede Urheberrechtsverletzung als „schwere Straftat“ qualifiziert. Urheberrechtsverletzungen haben aber mit der Bekämpfung von Terrorismus und krimineller Bandenbildung nichts zu tun – sie sind auch sicherlich keine „schwere Straftaten“!
  2. Vorratsdaten sind nur nach richterlichem Beschluss herauszugeben; leider existieren hiezu Ausnahmen nach §§ 76a StPO und 53 SPG! Gemäß diesen Bestimmungen können Staatsanwaltschaft und Ermittlungsbehörden ohne Richtervorbehalt Daten von den Providern herausverlangen, in diesem Fall sogar ohne jede Beschränkung in Hinblick auf die Schwere der Tat.
  3. Mit der Speicherung von Verkehrsdaten (zB Email-Adresse oder Telefonnummer) kann in vielen Fällen auch auf den Inhalt der Kommunikation (der absolutes Tabu im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung ist) geschlossen werden. Bei Inanspruchnahme von Telefonsexdiensten oder Diensten von Selbsthilfegruppen reicht in der Regel die Telefonnummer oder IP-Adresse, um Aufschluss über den Inhalt der Kommunikation zu geben.
  4. Die Datenvorratsspeicherung bringt für die Tatprävention nichts! Vielmehr leiden wir alle und vor allem auch die Ermittlungsbehörden an einer nicht mehr zu bewältigenden Informations- und Datenflut, sodass die wesentlichen Informationen überhaupt nicht mehr erfasst werden können (siehe Toulouse-Attentate: Man wusste vieles über den Täter und hatte viele Daten über ihn gesammelt – Einreiseverbot in die USA, Waffenbesitz und Gebrauch, Vorstrafen, Ausbildung in Afghanistan …. alleine die Tat konnte nicht verhindert werden. Die Datenvorratsspeicherung trägt dazu nichts bei.)

-> Der Eingriff in die Grundrechte insb auf Achtung der Privatsphäre bzw auf Geheimhaltung personenbezogener Daten durch die gesetzlichen Vorgaben zur Datenvorratsspeicherung ist aus meiner Sicht weder notwendig zur Zielerreichung (Terrorbekämpfung) noch verhältnismäßig und vor allem überschießend und unangemessen.

Mag. Dr. Peter Burgstaller LL.M unterrichtet an der FH OÖ Campus Hagenberg „Sichere Informationssysteme“, seine Forschungsgebiete umfassen Immaterialgüterrecht, Technologietransfer und Patentrecht, Datenschutz- und Telekommunikationsrecht.

Die Vorratsdatenspeicherung ist auch ein wichtiger Bestandteil von Außer Kontrolle – Was das Netz über dich weiß, der neuen Ausstellung im Ars Electronica Center Linz. Diskutieren Sie zum Thema VDS.

Ergänzung von Seiten des Ars Electronica Blog: Der Europäische Gerichtshof hat am 19.4.2012 ein Urteil veröffentlicht, in dem festgehalten wird, dass die Daten, die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung gesammelt werden, konkret auch für Ermittlungen in Urheberrechtsverletzungen verwendet werden können. Somit wird beispielsweise Filesharen ebenfalls in den Rang der „schweren“ Straftaten gehoben. Nachlese auf netzpolitik.org.

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